Das Bundesministerium der Finanzen hat als Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Ausführungen zu den §§ 34, 38, 39 und 42 InvStG in das Anwendungsschreiben aufgenommen.
Quelle: Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung (InvStG)