Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung

Das Bundesministerium der Finanzen hat als Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine neue Randziffer in das Anwendungsschreiben aufgenommen. Darin wird eine Nichtbeanstandungsregelung zum Umgang mit der Änderung des § 7 Absatz 5 InvStG durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz behandelt.
Quelle: Anwendungsschreiben zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung