Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. April 2018, XI R 21/16, BStBl II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.
Quelle: Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel