Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für den kostenlosen Bürgertest (Antigen-Schnelltest). Die Teststellen können von den Gesundheitsämtern selbst betrieben werden, oder aber sie können Dritte dazu beauftragen. Zu diesen Dritten zählen ausdrücklich „Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren“. Zur Gewährleistung einer gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung soll deshalb eine Mitteilungspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die an Leistungserbringer für die Durchführung kostenloser Bürgertests geleisteten Zahlungen eingeführt werden. In einem neuen § 14 der Mitteilungsverordnung (MV) werden die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Grundlage des § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AO verpflichtet, die nach dem 31. Dezember 2020 an Leistungserbringer für kostenlose COVID-19-Bürgertests geleisteten Zahlungen den Finanzbehörden nach Maßgabe des § 93c AO mitzuteilen. Damit soll durch die Finanzverwaltung künftig besser geprüft werden können, ob die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen in den Steuererklärungen vollständig und zutreffend deklariert worden sind. Die Änderungen der Mitteilungsverordnung durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sollen nach der Zustimmung des Bundesrates schnellstmöglich verkündet werden und am Tag nach Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft treten.
Quelle: Fünfte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung