Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)); Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens; Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG); Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt Teil Eins (BStBl I) Seite 2026)

Mit der Steuerermäßigung des § 35c Einkommensteuergesetz werden energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gefördert. Das BMF-Schreiben enthält Muster für die hierfür von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG) auszustellenden Bescheinigungen.
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026). Bescheinigungen, die bis zum Tag der Veröffentlichung des vorliegenden BMF-Schreibens für nach dem 31. Dezember 2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Quelle: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG));
Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens;
Bescheinigung für Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 Gebäudeenergiegesetz (GEG);
Neufassung des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 (Bundessteuerblatt Teil Eins (BStBl I) Seite 2026)