Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)

Deutsche Jugendherbergen sind als Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 1 Buchstabe b) Abgabenordnung (AO) steuerbegünstigt. Mit Urteil vom 10. August 2016 (V–fünf R 11/15) hat der BFH entschieden, dass die Leistungen an allein reisende Erwachsene einem selbständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach den §§ 14, 64 AO zuzuordnen sind. Es handelt sich insoweit um eine Änderung der Rechtsprechung, die eine Steuerbegünstigung der Leistungen gegenüber dem förderungswürdigen Personenkreis (Kinder, Jugendliche und deren Begleitpersonen) nicht mehr von einer Einhaltung der bislang maßgeblichen 10 %-Grenze bei der Leistungserbringung an alleinreisende Erwachsene abhängig macht. Das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2018 sieht eine Übergangsregelung für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2017 vor.
Quelle: Steuerliche Behandlung der Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerks und dessen angeschlossener Verbände (§§ 14, 64, 68 Nummer 1 Buchstabe b AO)