Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

In der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) der Strafprozessordnung (StPO) ist vorgesehen, dass grundsätzlich ab dem 1. Januar 2018 elektronische Dokumente bei Bußgeldbehörden in Bußgeldsachen eingereicht werden können (Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs im Bußgeldverfahren, § 110c Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 32a Absatz 1 StPO). Von diesem Grundsatz können auf der Grundlage einer Ermächtigung nach § 134 Satz 2 OWiG Ausnahmen gemacht werden. Die Bundesregierung hat mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I, S. 3806) davon Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit für die Möglichkeit der zeitlichen Verschiebung der Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die vorliegende Verordnung regelt, dass für die Familienkassen als Bußgeldbehörden die Einreichung elektronischer Dokumente nicht bereits am 1. Januar 2018, sondern erst ab dem 1. Januar 2020 in allen Fällen ermöglicht werden muss.
Quelle: Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen