Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise

Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem so genannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro, sind Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 ist um drei Monate verlängert worden. Die Einkommensteuererklärung 2020 ist daher regelmäßig – sofern eine Verpflichtung zur Abgabe besteht – in nicht beratenen Fällen bis zum 30. Oktober 2021 und in steuerlich beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 abzugeben.
Quelle: Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise