Das FinMin Baden-Württemberg teilt mit, dass die §§ 109 und 149 AO in der Fassung des StModernG vom 18. Juli 2016 zwar am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, die neuen Regelungen allerdings erstmals anzuwenden sind für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 2017 liegen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1. Januar 2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden (Az. S-0320 / 56).
Quelle: Abgabefrist für Steuererklärungen 2017 und Fristverlängerungen