Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können lt. BMF ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. (Az. IV C 5 – S-2342 / 20 / 10009 :001)
Quelle: Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer