Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG

Das FinMin Baden-Württemberg teilt die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG mit (Az. 3 – S-451.4 / 31).
Quelle: Anwendung der §§ 5 und 6 GrEStG