Anwendungsfragen zum InvStG 2018: Selbst­de­kla­ra­ti­on von In­vest­ment­fonds oder An­teil­klas­sen i. S. d. § 10 InvStG 2018 so­wie von Spe­zi­al-In­vest­ment­fonds

Das BMF hat für eine Übergangsphase zugelassen, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30. Juni 2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Auch einem Spezial-Investmentfonds wird eine entsprechend längere Frist zur Anpassung seiner Anlagebedingungen eingeräumt (Az. IV C 1 – S-1980-1 / 16 / 10010 :009).
Quelle: Anwendungsfragen zum InvStG 2018: Selbst­de­kla­ra­ti­on von In­vest­ment­fonds oder An­teil­klas­sen i. S. d. § 10 InvStG 2018 so­wie von Spe­zi­al-In­vest­ment­fonds