Laut FG Niedersachsen kann die Zuweisung des Leiharbeitgebers, „bis auf Weiteres” in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden. Eine “Erste Tätigkeitsstätte” werde dadurch nicht begründet (Az. 9 K 130/16).
Quelle: Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers