Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers

Laut FG Niedersachsen kann die Zuweisung des Leiharbeitgebers, „bis auf Weiteres” in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, nicht als unbefristet i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. EStG angesehen werden. Eine “Erste Tätigkeitsstätte” werde dadurch nicht begründet (Az. 9 K 130/16).
Quelle: Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte des Leiharbeitnehmers