BFH: Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Ein Bordellbetreiber, der im Rahmen des sog. Düsseldorfer Verfahrens freiwillig Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld der bei ihm tätigen Prostituierten leistet, kann laut BFH nicht nachträglich deren Rückzahlung an sich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO verlangen, sondern nur die Steuerpflichtigen selbst (Az. VII R 50/14).
Quelle: BFH: Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO