BFH: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ bilden. So entschied der BFH (Az. I R 53/15).
Quelle: BFH: Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit