Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Belastungen. So der BFH (Az. VI R 7/14).
Quelle: BFH: Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung