BFH: Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb

Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei einer Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschaftszweck in der Veräußerung von Anteilen an selbst gegründeten Vorratsgesellschaften (Kapitalgesellschaften) besteht, sämtliche Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG zu qualifizieren sind (Az. I R 64/14).
Quelle: BFH: Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG bei ausschließlich auf Anteilsveräußerungen ausgerichtetem Geschäftsbetrieb