BFH: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische “Steuerfreiheit” bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen. Dies entschied der BFH (Az. II R 29/16).
Quelle: BFH: Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden