BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag

Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. So entschied der BFH unter Berücksichtigung der Umstände eines Einzelfalls (Az. II B 91/15).
Quelle: BFH versagt vorläufigen Rechtsschutz gegen Solidaritätszuschlag