BFH verwirft Sanierungserlass des BMF

Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass – anders als derzeit im Sanierungserlass des BMF vorgesehen – ein Sanierungsgewinn, der dadurch entsteht, dass Schulden zum Zwecke der Sanierung ganz oder teilweise vom Gläubiger erlassen werden, das Betriebsvermögen erhöht und grundsätzlich steuerbar ist (Az. GrS 1/15).
Quelle: BFH verwirft Sanierungserlass des BMF