BFH zu umsatzsteuerfreien Betreuungsleistungen

Laut BFH sind Betreuungsleistungen des Trägers einer genehmigten Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, nach der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei, wenn die Kosten für diese Leistungen über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet und damit mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt werden (Az. V R 55/14).
Quelle: BFH zu umsatzsteuerfreien Betreuungsleistungen