Laut BFH ist als geschlossener Fonds ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb sei nicht notwendiger Bestandteil. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergebe sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005 (Az. IV R 17/13).
Quelle: BFH zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds