BFH zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds

Laut BFH ist als geschlossener Fonds ein Fonds anzusehen, der mit einem festen Anlegerkreis begründet wird. Ein Außenvertrieb sei nicht notwendiger Bestandteil. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergebe sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005 (Az. IV R 17/13).
Quelle: BFH zum Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds