Der BFH hat u. a. entschieden, dass ein Erstinvestitionsvorhaben sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken kann. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen (Az. III R 2/14).
Quelle: BFH zur Errichtung eines Hotelgebäudes und dessen Innenausstattung als einheitliches Erstinvestitionsvorhaben