BFH zur Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts

Die Außenprüfung bei einer Gesellschaft, die hinsichtlich des Gesamtobjekts für die Feststellungsbeteiligten gehandelt hat, ist zulässig und führt zur Hemmung der Feststellungsfrist gegenüber allen Feststellungsbeteiligten, auch wenn diese von der Außenprüfung keine Kenntnis haben (Az. IX R 51/14).
Quelle: BFH zur Hemmung der Feststellungsverjährung bei Prüfung eines Gesamtobjekts