Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder haben sich einvernehmlich auf Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen verständigt. Die Finanzämter der Länder können damit flächendeckend und nach einheitlichen Kriterien Cum/Cum-Transaktionen aufgreifen, die vor der Gesetzesänderung bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurden. Die unrechtmäßige Anrechnung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer wird auf diesem Wege verhindert.
Quelle: Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen