Die „erste Tätigkeitstätte“ eines Piloten ist der Stationierungsflughafen

Laut FG Hamburg kann ein Pilot für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit der gesetzlichen Einführung des Begriffs der “ersten Tätigkeitsstätte” zum 01.01.2014 (BGBl I 2013 S. 285) nur noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen (Az. 6 K 20/16).
Quelle: Die „erste Tätigkeitstätte“ eines Piloten ist der Stationierungsflughafen