Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer

Das BVerwG entschied, dass eine Gemeinde den Eigentümer von Geldspielgeräten, falls er nicht zugleich der Aufsteller ist, unter bestimmten Umständen für Vergnügungssteuer-Rückstände des Aufstellers haftbar machen kann (Az. 9 C 1.18).
Quelle: Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer