Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Umsatzsteuer

Die Entnahme von Wärme unterliegt der Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Wertabgabe bemisst sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nach den Selbstkosten, wenn das Blockheizkraftwerk nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen ist (Az. 1 K 755/16).
Quelle: Entnahme von Wärme aus Blockheizkraftwerk und Umsatzsteuer