FG Köln hält § 32a KStG für teilweise verfassungswidrig

Das FG Köln hat dem BVerfG die Frage zur Klärung vorgelegt, ob die Korrekturvorschrift des § 32a KStG verfassungswidrig ist, soweit sie auch auf Steuerbescheide des Anteilseigners anzuwenden ist, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits abgelaufen war (Az. 4 K 2717/09).
Quelle: FG Köln hält § 32a KStG für teilweise verfassungswidrig