Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG)

Das BMF hat die gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG im Fall von Nennkapitalrückzahlungen neu geregelt (Az. IV C 2 – S-2836 / 08 / 10002).
Quelle: Gesonderte Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG)