Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG

Schließt ein Publikums-Schiffsfonds ein Devisentermingeschäft ab, welches in seiner Intention und Umsetzung im Wesentlichen dazu bestimmt ist und durchgeführt wird, die prospektierte Ausschüttung an die Anleger gegen Währungsschwankungen abzusichern, so unterfallen Gewinne aus diesem Geschäft lt. FG Schleswig-Holstein nicht der Tonnagebesteuerung (Az. 4 K 19/19).
Quelle: Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die der Absicherung von Ausschüttungen dienen, unterfallen nicht der Besteuerung nach § 5a EStG