Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt

Da eine Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt i. S. des § 3 Nr. 58 EStG unterhält, sind sonstige Leistungen an ihre Angestellten nicht steuerfrei, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. So entschied das FG Münster (Az. 7 K 990/12).
Quelle: Handwerkskammer hat keinen öffentlichen Haushalt