Das FG Münster entschied, dass für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen bei Aussetzung der Anteilsrücknahme keine Teilwertabschreibung auf den Zweitmarktwert vorgenommen werden darf (Az. 9 K 2393/14 K).
Quelle: Keine Abschreibung von Fondsanteilen auf den Zweitmarktwert