Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

Außerhalb der durch das Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung haben Bund und Länder kein Steuererfindungsrecht. Da sich die Kernbrennstoffsteuer nicht dem Typus der Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 106 GG zuordnen lässt, fehlte dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvL 6/13).
Quelle: Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig