Renovierung einer Kirchenruine auf landwirtschaftlichem Grundstück kann zu Betriebsausgaben führen

Laut FG Münster können Aufwendungen für die Renovierung einer Kirchenruine und eines Brunnens, die sich auf dem Gelände eines zur Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte genutzten Gutshofs befinden, als Betriebsausgaben abzugsfähig sein (Az. 7 K 1039/14 E).
Quelle: Renovierung einer Kirchenruine auf landwirtschaftlichem Grundstück kann zu Betriebsausgaben führen