Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

Das FG Hamburg entschied, ein Grundstückserwerb sei i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht, auch wenn in derselben Urkunde, in der der Grundstückskaufvertrag aufgehoben worden sei, 94 % der Anteile der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert worden seien (Az. 3 K 130/15).
Quelle: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf