Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind zuerst mit der zeitlich letzten Teilwertabschreibung zu verrechnen

Laut FG Münster sind wegen § 8b Abs. 8 KStG Wertaufholungen betreffend Anteile an Kapitalgesellschaften zunächst mit der zeitlich zuletzt vorgenommenen Teilwertabschreibung zu verrechnen (Verrechnungsreihenfolge „Last in – First out (Az. 9 K 3180/14 K,F).
Quelle: Teilwertaufholungen für Anteile an Kapitalgesellschaften sind zuerst mit der zeitlich letzten Teilwertabschreibung zu verrechnen