Der BFH hatte zu entscheiden, ob bei Fahrten zu Kliniken mit Taxen eines fremden Unternehmens auf eigene Rechnung und im eigenen Namen erbrachte Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG unterliegen, wenn als Entgelt eine nicht von der zuständigen Behörde genehmigte abweichende Sonder-Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (Az. V R 4/15).
Quelle: Umsatzsteuersatz bei Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen