Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG

Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das Schreiben vom 15. Juni 2020 geändert worden ist, in Folge des BFH-Urteils V R 57/17 vom 5. September 2019 geändert: (Az. III C 3 – S-7160-c / 20 / 10001 :001).
Quelle: Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt als Umsatz mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG