Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG

Die Bundesregierung hält es für erforderlich, die Übergangsfrist für die Anwendung des § 2b UStG auf der Grundlage der bereits abgegebenen Optionserklärungen bis zum Ende des Jahres 2022 zu verlängern (19/17709).
Quelle: Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung von § 2b UStG