Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags

Die Finanzminister der Länder haben in gleich lautenden Erlassen u. a. bestimmt, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig durchzuführen sind (Az. S-0338 / 67 u. a.).
Quelle: Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags