Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, dort dennoch keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt (Az. 2 K 2581/14).
Quelle: Zugbegleiterin hat keine regelmäßige Arbeitsstätte