Zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 20. März 2017 ergangen sind

Das BMF weist an, dass für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden sind, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind (Az. IV A 2 – 0-2000 / 16 / 10001).
Quelle: Zur Anwendung von BMF-Schreiben, die bis zum 20. März 2017 ergangen sind