Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen. So entschied der BFH (Az. VII R 1/16). Quelle: BFH: Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeiten
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VII R 1/16, Urteil vom 28.11.2017
Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: VII R 1/16, Urteil vom 28.11.2017
WeiterlesenVIII B 67/17, Beschluss vom 11.01.2018
Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO – Berechnung des Schwellenwertes – Verfassungsmäßigkeit – Keine Unzulässigkeit der Außenprüfung wegen hohen Alters des Steuerpflichtigen – Erweiterung des AdV-Antrags im Beschwerdeverfahren Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: VIII B 67/17, Beschluss […]
WeiterlesenIII R 20/16, Urteil vom 09.11.2017
Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs – Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: III R 20/16, Urteil vom 09.11.2017
WeiterlesenIX R 4/17, Urteil vom 06.12.2017
Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts – Reichweite der Surrogationsbetrachtung und Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung – Verwendung von Darlehensmitteln – Anforderungen an eine Reinvestitionsabsicht Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 JVKostG). Quelle: IX R […]
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