Höhere Freibeträge, verbesserte Informationen, Erleichterungen bei der Steuererklärung oder Umstellungen an der Ladenkasse. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Für den steuerlichen Bereich haben wir die Neuerungen für Sie zusammengestellt. Quelle: Das ändert sich 2017 bei der Steuer
WeiterlesenNews – Aktuelles zum Thema Steuern - Seite 953
Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften; Auswirkung auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften
Quelle: Änderung des § 253 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften; Auswirkung auf die Anerkennung steuerlicher Organschaften
WeiterlesenVerwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa)
Das BMF-Schreiben nimmt Stellung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung auf die Einkünftezuordnung von in- oder ausländischen Betriebsstätten. Quelle: Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa)
WeiterlesenAufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung
Für die Aufteilung der Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterrechnung ist laut FG Schleswig-Holstein in einem ersten Schritt das Verhältnis der unternehmerischen zu den privaten Insolvenzverbindlichkeiten zu ermitteln und bzgl. der unternehmerischen Verbindlichkeiten in einem zweiten Schritt zu ermitteln, ob die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen oder steuerfreien Ausschlussumsätzen stehen (Az. 4 K 14/14). Quelle: Aufteilung […]
WeiterlesenSog. "Verkauf von Ackerstatusrechten" fällt nicht unter § 24 UStG
Laut FG Schleswig-Holstein fällt der sog. „Verkauf von Ackerstatusrechten“ – also das gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung erfolgende Vorhalten von Dauergrünland eines Landwirts zugunsten eines anderen zur Umbruchsgenehmigung – nicht unter die Besteuerung nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG (Az. 4 K 16/14). Quelle: Sog. "Verkauf von Ackerstatusrechten" fällt nicht unter § 24 UStG
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