Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen: Wahlmöglichkeit nur noch bis 31.12.2016

Das FinMin Rheinland-Pfalz weist auf die am Ende des Jahres ablaufende Frist hin, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim Finanzamt erklären können, wie sie künftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die Frist sei gesetzlich festgeschrieben und daher nicht verlängerbar. Quelle: Umsatzbesteuerung öffentlicher Einrichtungen: Wahlmöglichkeit nur noch bis 31.12.2016

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Neuberechnung des steuerfreien Teils der Witwenrente wegen Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen

Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben, bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags ist der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum Jahresrentenbetrag steht, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. So entschied das FG […]

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