Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, solange der landwirtschaftliche Grundbesitz beiden Ehegatten oder jedem Ehegatten im Alleineigentum oder Miteigentum gehört und dessen wirtschaftlicher Erfolg gemeinsam gefördert wird. Der jeweiligen verfahrensrechtlichen Eigenständigkeit von Festsetzungs- und Feststellungsverfahren widerspricht es lt. FG Baden-Württemberg, wenn der Erlass eines Feststellungsbescheids bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Festsetzungsfrist für die Folgesteuern bereits abgelaufen ist […]
WeiterlesenAuthor Archives: Steuerberater Kempf, Köln
Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke
Das FG Baden-Württemberg hatte über die Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke zu entscheiden (Az. 1 K 2617/19). Quelle: Berichtigung von Anzahlungsrechnungen für später nicht gelieferte Blockheizkraftwerke
WeiterlesenWiderlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den einzigen Kommanditisten einer GmbH & Co KG
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die auch zur Nutzung für private Zwecke zur Verfügung stehen, tatsächlich auch privat genutzt. Das FG Niedersachsen hat sich intensiver mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an die Vergleichbarkeit in puncto Status und Gebrauchswert zu stellen sind, um den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, wenn für Privatfahrten ein […]
WeiterlesenÜbertragung des BEA-Freibetrags: Anforderungen an das Merkmal der regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass ein Vater, der seinen bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden minderjährigen Sohn entsprechend dem vereinbarten Umgangsrecht nahezu an jedem zweiten Wochenende abholt und betreut, einen nicht unwesentlichen zeitlichen Betreuungsanteil i. S. v. § 32 Abs. 6 Satz 9 Alt. 2 EStG leistet und damit der Übertragung des ihm zustehenden BEA-Freibetrags […]
WeiterlesenSteuerfreie Risikoausgleichsrücklage
Die FDP will für Betriebe, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen, die Bildung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage bis zur Höhe des durchschnittlichen Gewinns der vergangenen vier Wirtschaftsjahre ermöglichen. Quelle: Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage
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