BFH: Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden begründet gewerbliche Tätigkeit

Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der BFH entschieden hat, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit (Az. VIII R 11/15). Quelle: BFH: Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden begründet gewerbliche Tätigkeit

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Steuerbefreiung für die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG

Die von einer Fondsgesellschaft an Kreditinstitute gezahlten Kontinuitäts- und Bestandsprovisionen können Entgelt für steuerfreie Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG darstellen. Lt. BMF gilt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn ein Kunde eines Kreditinstituts seinen Depotbestand von einem Kreditinstitut auf ein anderes Kreditinstitut übertragen lässt (Az. III C 3 – S-7160-e/ […]

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